Nichtresidentensteuer in Spanien

Modelo 210: Was Eigentümer einer Immobilie in Spanien wissen sollten.

Wer als Deutscher, Franzose, Belgier, Niederländer oder Bürger eines anderen Landes eine Immobilie in Spanien besitzt, stößt früher oder später auf den Begriff „Modelo 210“.

Viele Eigentümer sind überrascht, dass selbst dann steuerliche Pflichten bestehen können, wenn die Immobilie ausschließlich privat genutzt und nicht vermietet wird. Tatsächlich müssen viele Nichtresidenten regelmäßig eine Steuererklärung abgeben, obwohl sie ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Spanien haben.

Gerade für Eigentümer von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Grundstücken ist es deshalb wichtig, die grundlegenden Regelungen zu kennen.

Was ist das Modelo 210?

Das Modelo 210 ist das offizielle Steuerformular für Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien.

Mit diesem Formular werden verschiedene Einkünfte oder steuerlich relevante Sachverhalte erklärt, die Nichtresidenten in Spanien betreffen können. Für ausländische Immobilieneigentümer ist das Modelo 210 vor allem im Zusammenhang mit der sogenannten Nichtresidentensteuer von Bedeutung.

Ob und in welchem Umfang eine Erklärung abgegeben werden muss, hängt unter anderem davon ab, ob die Immobilie ausschließlich selbst genutzt, vermietet oder verkauft wird.

Wer muss das Modelo 210 abgeben?

Betroffen sind grundsätzlich viele Eigentümer, die:

Dies betrifft beispielsweise zahlreiche Eigentümer aus Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz oder Großbritannien.

Auch wer seine Immobilie ausschließlich privat nutzt und keinerlei Mieteinnahmen erzielt, kann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein.

Ferienimmobilie ohne Vermietung

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass nur vermietete Immobilien steuerlich relevant seien.

Tatsächlich sieht das spanische Steuerrecht auch für viele selbst genutzte Ferienimmobilien eine Erklärungspflicht vor. Dabei wird kein tatsächlicher Mietertrag besteuert. Stattdessen berücksichtigt die spanische Steuerverwaltung einen gesetzlich festgelegten Nutzungsvorteil der Immobilie.

Aus diesem Grund müssen viele Nichtresidenten selbst dann eine Erklärung abgeben, wenn keinerlei Mieteinnahmen erzielt wurden.

Wichtig: Die jährliche Nichtresidentensteuer ist nicht mit der kommunalen Grundsteuer IBI zu verwechseln. Beide Abgaben sind voneinander getrennt und können unabhängig voneinander anfallen.

Gilt das Modelo 210 auch für Grundstücke?

Nicht jedes Grundstück führt automatisch zur Abgabe einer Nichtresidentensteuererklärung.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen urbanen Grundstücken und ländlichen Grundstücken, den sogenannten Fincas Rústicas.

Bei urbanen Grundstücken kann grundsätzlich eine steuerliche Erklärungspflicht bestehen, sofern die Voraussetzungen der Nichtresidentenbesteuerung erfüllt sind.

Anders verhält es sich häufig bei unbebauten ländlichen Grundstücken, also Fincas Rústicas ohne Wohngebäude. In diesen Fällen fällt die sogenannte fiktive Eigennutzungsbesteuerung oftmals nicht an.

Die konkrete steuerliche Behandlung hängt jedoch von der jeweiligen Einstufung im Kataster sowie von der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ab.

Befindet sich auf einer Finca Rústica hingegen ein Wohnhaus, Ferienhaus oder ein anderes nicht rein landwirtschaftlich genutztes Gebäude, kann wiederum eine Erklärungspflicht bestehen.

Vermietete Immobilien

Wer seine Immobilie zeitweise oder dauerhaft vermietet, erzielt Einkünfte in Spanien.

Diese Einnahmen müssen grundsätzlich gegenüber der spanischen Steuerverwaltung erklärt werden. Auch hierfür wird in vielen Fällen das Modelo 210 verwendet.

Für vermietete Immobilien gelten andere Regelungen als für ausschließlich privat genutzte Objekte.

Insbesondere bei Ferienvermietungen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater oder Gestor, da neben der Besteuerung auch weitere rechtliche und administrative Anforderungen eine Rolle spielen können.

Wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Die Fristen unterscheiden sich je nach Art der Nutzung der Immobilie.

Bei privat genutzten Immobilien ist in vielen Fällen eine jährliche Erklärung erforderlich. Bei vermieteten Immobilien können hingegen andere Abgabezeiträume gelten.

Da sich steuerliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken ändern können, sollte die jeweils geltende Frist regelmäßig geprüft werden.

Was passiert, wenn keine Erklärung abgegeben wird?

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass eine fehlende Erklärung nicht auffällt.

Tatsächlich sind Eigentumsverhältnisse über Grundbuch, Kataster und weitere öffentliche Register nachvollziehbar.

Nicht abgegebene Steuererklärungen können deshalb auch Jahre später zu Nachforderungen, Zuschlägen oder Verzugszinsen führen.

Eine rechtzeitige und korrekte Abgabe sorgt für Rechtssicherheit und vermeidet unnötige Probleme.

Häufige Missverständnisse

„Ich nutze meine Immobilie nur privat, also muss ich nichts erklären.“
Das ist häufig falsch. Auch bei ausschließlicher Eigennutzung kann eine Erklärungspflicht bestehen.

„Ich bin nicht in Spanien gemeldet, also betrifft mich das nicht.“
Nicht entscheidend ist allein die Anmeldung bei der Gemeinde, sondern ob Sie Eigentümer einer steuerlich relevanten Immobilie in Spanien sind und steuerlich als Nichtresident gelten.

„Ich zahle bereits IBI, also ist steuerlich alles erledigt.“
Die IBI ist die kommunale Grundsteuer. Das Modelo 210 betrifft dagegen die staatliche Nichtresidentenbesteuerung.

„Ich habe ein unbebautes ländliches Grundstück, also muss ich immer Modelo 210 abgeben.“
Nicht unbedingt. Bei unbebauten Fincas Rústicas ohne Wohngebäude fällt die fiktive Eigennutzungsbesteuerung häufig nicht an. Die Einstufung und Nutzung sollten jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenhang mit Wohnsitz und steuerlicher Ansässigkeit

Ob jemand steuerlich als Resident oder Nichtresident gilt, hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten in Spanien.

Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob lediglich ein Empadronamiento vorliegt oder ob bereits eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien besteht.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber Wohnsitz in Spanien.

Unser Fazit:

Das Modelo 210 gehört zu den wichtigsten steuerlichen Pflichten vieler ausländischer Immobilieneigentümer in Spanien.

Auch bei ausschließlich privat genutzten Ferienimmobilien können Erklärungspflichten bestehen. Wer seine Immobilie vermietet, verkauft oder dauerhaft nach Spanien ziehen möchte, sollte seine persönliche Situation zusätzlich prüfen lassen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem Grundstücke. Während urbane Grundstücke steuerlich relevant sein können, sind unbebaute ländliche Grundstücke ohne Wohngebäude häufig anders zu behandeln.

Wichtiger Hinweis:

Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerliche Vorschriften können sich ändern und hängen stets von der individuellen Situation des jeweiligen Eigentümers ab.

Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater, Gestor oder Rechtsanwalt mit Kenntnissen des spanischen sowie gegebenenfalls des jeweiligen nationalen Steuerrechts.

Gerne vermitteln wir Ihnen erfahrene deutsch-, spanisch-, englisch- oder französischsprachige Steuerberater, Gestores und Rechtsanwälte in der Region, die Ihre individuelle Situation prüfen und Sie bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten unterstützen können.